Verschreibung ohne Budgetbelastung für Hausärzt*innen

Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9 G) begründet seit dem 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf für Heilmittel der Physio- und Ergotherapie (siehe unten). Somit können Ärzt:innen diese Maßnahmen verordnen, ohne dass bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget belastet wird (eigene Hervorhebung). Bei der Verordnung kann von der Höchstmenge je Verordnung abgewichen werden, Behandlungseinheiten können für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkuliert werden und die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, muss nicht berücksichtigt werden.

Folgende Heilmittel sind von dem besonderen Verordnungsbedarf umfasst:

Physiotherapie:

  • AT – Störungen der Atmung
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
  • WS – Wirbelsäulenerkrankungen
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie

Ergotherapie:

  • SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen):
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
  • PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen:
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
  • PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen:
    Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining